Unternehmensinsolvenz

Begriff, Ablauf, Schuldenkonsolidierung

Faktenübersicht

  • Ein Unternehmen, das seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, ist insolvent.
  • Die Rechtsgrundlage für Firmen in Insolvenz findet sich in der Insolvenzordnung.
  • Die Unternehmensinsolvenz kennzeichnet sich durch die drei Merkmale Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
  • Die gesetzlichen Vertreter von Firmen in Konkurs müssen innerhalb von drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
  • Die Schuldenkonsolidierung grenzt sich von der Insolvenz ab.

Was ist eine Unternehmensinsolvenz?

Ist ein Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage, seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist es insolvent. Nach den §§ 17,18,19 Insolvenzordnung (InSO) führen neben der Zahlungsunfähigkeit auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung zur Insolvenz. Als gesetzlicher Vertreter haben Sie dann die Aufgabe, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Insolvenzgericht prüft den Eröffnungsgrund und leitet anschließend die Regelinsolvenz ein.

Missachten Sie Ihre Pflicht und stellen den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gar nicht oder zu spät, drohen Ihnen wegen der Insolvenzverschleppung strafrechtliche Konsequenzen. § 15a InSO sieht bei der Erfüllung des Tatbestands eine hohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Über die Insolvenzverschleppung hinaus, können Ihnen weitere Insolvenzstraftaten zur Last gelegt werden. Dies sind der Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283 c, 283 d StGB).

Nachdem das Insolvenzgericht die Regelinsolvenz eröffnet hat, wird eine Insolvenzverwaltung bestellt. Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, die Höhe der Insolvenzmasse festzustellen und die Gläubiger nach einer bestimmten Reihenfolge zu befriedigen. Weiter obliegt ihm die Entscheidung, ob das Unternehmen saniert werden kann oder ob als letzte Möglichkeit die Liquidierung in Betracht kommt.

Unternehmensinsolvenz

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Merkmale der Unternehmensinsolvenz

Firmen in Konkurs erkennen Sie an drei Merkmalen. Dies sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Der Gesetzgeber spricht davon, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, der zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist im § 17 InSO geregelt. § 17 Absatz 1 InSO regelt, dass dies ein Eröffnungsgrund ist. Was Zahlungsunfähigkeit bedeutet, lesen Sie in § 17 Absatz 2 InSO. Hiernach ist eine Firma insolvent, wenn die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Kennzeichnend ist, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus § 18 InSO. Nach § 18 Absatz 2 InSO ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage ist, Zahlungen mit einer bestimmten Fälligkeit zu leisten. Der Gesetzgeber legt für die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit einen Prognosezeitraum von zwei Jahren zugrunde.

Schließlich kennt das Gesetz für das Vorliegen einer Firmeninsolvenz die Überschuldung. Diese zeichnet sich ab, wenn das bestehende Vermögen Ihres Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die laufenden Verbindlichkeiten zu decken, und die Fortführung des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten nicht wahrscheinlich ist. Eine deutliches Signal für die Überschuldung ist, wenn das bilanzielle Eigenkapital auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird.

Firmen Insolvenz
20
Beteiligungsgruppen
45
Eigenkapitalquote
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Unternehmen
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Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens beinhaltet drei Schritte. Dies sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Sind Firmen in Insolvenz, muss der gesetzliche Vertreter des Unternehmens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Die zuständige Stelle ist das Insolvenzgericht. Dieses findet sich bei dem Amtsgericht, das für den Bezirk zuständig ist, in dem die insolvente Firma ihren Sitz hat.

Nach dem Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht den Antrag und die Höhe der Insolvenzmasse. Ist diese hoch genug, um die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Hiermit beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren.

Dem Insolvenzverwalter kommt die Aufgabe zu, die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens zu analysieren. Sieht er Möglichkeiten, das Unternehmen als Ganzes oder Teile davon zu erhalten, bereitet er die Sanierung des Unternehmens vor. Kommt die Insolvenzverwaltung zu dem Schluss, dass alle Alternativen für eine Rettung ausgeschöpft sind, wird das Unternehmen liquidiert.

Schuldenkonsolidierung vs. Firmeninsolvenz

Muss Ihr Unternehmen aufgelöst werden, können Sie als gesetzlicher Vertreter zwei alternative Wege gehen. Denn neben einer Unternehmensinsolvenz kommt auch eine Konsolidierung der Schulden in Betracht. Hierbei werden alle Schulden des Unternehmens konsolidiert, die von Ihrem Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht beglichen werden können.

Für die Durchführung der Konsolidierung wenden Sie sich als geschäftsführender Gesellschafter an eine Bank oder an ein anderes Kreditinstitut, um die Refinanzierung des Darlehens auf sichere Beine zu stellen. Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wenden Sie sich an das Insolvenzgericht, um den entsprechenden Antrag zu stellen. Alternativ können Sie einen Anwalt mit dieser Aufgabe betrauen.

Ihr Vorteil bei einer Konsolidierung der Schulden besteht darin, dass Sie die Bonität Ihres Unternehmens sicherstellen können. Im Insolvenzfall verlieren Sie gegenüber Ihren Gläubigern jeglichen Anspruch auf Reputation.

Mit einer Konsolidierung der Schulden ist der Nachteil verbunden, dass Sie keine Garantie für den Abschluss eines neuen Kreditvertrages bekommen. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Sie in diesem Punkt auf der sicheren Seite.

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Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensinsolvenz

Ein Unternehmen gilt nach der InSO als insolvent, wenn einer der drei Insolvenzgründe gegeben sind. Dies sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens - Sie sind z. B. der Geschäftsführer einer GmbH - müssen Sie nach Kenntnis eines Insolvenzgrundes unverzüglich die Insolvenz in die Wege leiten. Dies geschieht, indem Sie beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Unternehmensinsolvenzen laufen in drei Phasen ab. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser führt das Insolvenzverfahren durch. Hauptinhalt sind die Ermittlung der Insolvenzmasse und die Verteilung unter den Gläubigern des insolventen Unternehmens. Unternehmensinsolvenzen enden mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Für eine Insolvenzverschleppung sieht § 15a InSO eine mehrjährige Haftstrafe oder eine Geldstrafe vor. Bei der Klärung des Tatbestandes wird auch geprüft, ob die Insolvenzverschleppung fahrlässig begangen wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich nicht beantragt wurde.
In Insolvenzbekanntmachungen wird die Öffentlichkeit darüber informiert, dass über einen Unternehmen die Regelinsolvenz eröffnet wurde. Nach sechs Monaten werden die Daten wieder aus der Insolvenzbekanntmachung gelöscht.